FG München - Urteil vom 26.08.2015
2 K 633/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 10
DStRE 2017, 608

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung einer USt-IdNr. des Empfängers bzw. bei deren Nichtexistenz

FG München, Urteil vom 26.08.2015 - Aktenzeichen 2 K 633/15

DRsp Nr. 2015/19732

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei fehlender Aufzeichnung einer USt-IdNr. des Empfängers bzw. bei deren Nichtexistenz

1. Eine innergemeinschaftliche Lieferung kann trotz fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers steuerfrei sein, wenn der Lieferer nachweist, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) gewesen ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat, und die vom Lieferer ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um die Kontrolle der betreffenden innergemeinschaftlichen Lieferung zu ermöglichen. 2. Im Streitfall genügte die Angabe der USt-IdNr. des Inhabers des Verbrauchsteuerlagers, zu dem die Gegenstände versendet wurden und bei dem der Erwerber über ein Verbrauchsteuerlagerkonto verfügte, wodurch das FA den Erwerber zweifelsfrei als Abnehmer der streitgegenständlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen ermitteln konnte.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 17. Juli 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2010 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf -… EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.