BFH - Urteil vom 19.11.2009
V R 8/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 6 Abs. 4; UStG § 6a Abs. 4 des;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4628/05

Steuerfreiheit einer Lieferung bei Fälschung eines Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis; Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Beförderung oder Versendung einer Lieferung durch den ausländischen Abnehmer in ein Drittlandgebiet

BFH, Urteil vom 19.11.2009 - Aktenzeichen V R 8/09

DRsp Nr. 2010/6226

Steuerfreiheit einer Lieferung bei Fälschung eines Zollstempels auf dem Ausfuhrnachweis; Steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Beförderung oder Versendung einer Lieferung durch den ausländischen Abnehmer in ein Drittlandgebiet

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 3; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 6 Abs. 4; UStG § 6a Abs. 4 des;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Kraftfahrzeughandel und beanspruchte in seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2001 für den am 12. Juli 2001 erfolgten Verkauf eines PKW BMW X5 die Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung in ein Drittland. Das Fahrzeug wurde nach der Lieferung des Klägers am 27. Oktober 2001 in der Ukraine angemeldet und danach dort mehrfach umgemeldet.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Steuerfreiheit der Lieferung nicht an, weil der Zollstempel auf dem Ausfuhrnachweis nach einem Gutachten des Zollkriminalamtes vom 11. März 2002 gefälscht war. Das Zollkriminalamt stellte fest, dass der EG-Dienststempel "Hauptzollamt A (...) 282 am 25. Juni 2001 ungültig geworden sei". Außerdem sei die vorgeschriebene Stempelfarbe "Zollblau" nicht verwendet worden, die Kontrollzahl entspreche nicht der vorgeschriebenen Angabe für den Zeitraum und die Randkerben seien nicht richtig wiedergegeben.