§ 4 Nr. 16 c UStG verlangt lediglich, daß die Sozialleistungsempfänger in den "Genuß" der Maßnahmen gekommen sind. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von § 4 Nr. 16 e UStG, der ausdrücklich voraussetzt, daß die Kosten von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind. Wenn nämlich in einem Befreiungstatbestand unterschiedliche Voraussetzungen verlangt werden, dürfen sie nicht miteinander vermengt werden. Dem Merkmal "zugute kommen" ist daher nicht dieselbe Bedeutung beizumessen wie dem der "Kostentragung" in § 4 Nr. 16 e UStG.
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