BFH vom 08.05.1996
XI R 47/95
Fundstellen:
BFHE 180, 209
BStBl II 1997, 151
DB 1996, 1807
DStR 1996, 1199

Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

BFH, vom 08.05.1996 - Aktenzeichen XI R 47/95

DRsp Nr. 1997/8221

Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

Das Merkmal "zugute kommen" in § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG 1980 setzt nicht die Übernahme der Kosten durch die Träger der Sozialleistungen voraus.

Für die Praxis:

§ 4 Nr. 16 c UStG verlangt lediglich, daß die Sozialleistungsempfänger in den "Genuß" der Maßnahmen gekommen sind. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von § 4 Nr. 16 e UStG, der ausdrücklich voraussetzt, daß die Kosten von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind. Wenn nämlich in einem Befreiungstatbestand unterschiedliche Voraussetzungen verlangt werden, dürfen sie nicht miteinander vermengt werden. Dem Merkmal "zugute kommen" ist daher nicht dieselbe Bedeutung beizumessen wie dem der "Kostentragung" in § 4 Nr. 16 e UStG.

Fundstellen
BFHE 180, 209
BStBl II 1997, 151
DB 1996, 1807
DStR 1996, 1199