FG Münster - Urteil vom 19.05.2026
15 K 1452/25 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen i.R.d.Veräußerung verschiedener Kfz

FG Münster, Urteil vom 19.05.2026 - Aktenzeichen 15 K 1452/25 U

DRsp Nr. 2026/7125

Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen i.R.d.Veräußerung verschiedener Kfz

1. Weisen die Ausgangsrechnungen und die Beleglage explizit aus, dass ein Steuerpflichtiger Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert hat, ist für die Annahme eines bloßen Vermittlungsgeschäfts kein Raum. Die Erzielung einer nur geringen Marge schließt ein umsatzsteuerbares Eigengeschäft zivilrechtlich und steuerrechtlich nicht aus. 2. Hat ein Unternehmer in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen erklärt und den korrespondierenden Vorsteuerabzug geltend gemacht, gilt das Inland als Ort, an dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer beginnt (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 UStG). Ein nachträglicher, unsubstantiierter Vortrag des Unternehmers, die Gegenstände seien nie ins Inland gelangt, ist ohne entsprechende Nachweise als Schutzbehauptung zurückzuweisen. 3. Die Gewährung der Steuerfreiheit für eine Ausfuhrlieferung in ein Drittland setzt voraus, dass der Unternehmer den formellen Buch- und Belegnachweis nach § 6 Abs. 4 UStG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV eindeutig und leicht nachprüfbar führt. Fehlt es an einem elektronischen Ausgangsvermerk oder an einer ordnungsgemäßen zollamtlichen Ausfuhrbestätigung in Papierform (§ 9 UStDV), ist die Steuerbefreiung zu versagen.