FG Nürnberg - Urteil vom 14.05.2020
2 K 482/17
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStDV § 17a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 2;

Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung durch Erfüllen der bestehenden Nachweispflichten eines Unternehmers; Festsetzung der Umsatzsteuer durch Ausfuhr der Lieferung von Photovoltaikmodulen im Inland

FG Nürnberg, Urteil vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 2 K 482/17

DRsp Nr. 2020/8710

Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung durch Erfüllen der bestehenden Nachweispflichten eines Unternehmers; Festsetzung der Umsatzsteuer durch Ausfuhr der Lieferung von Photovoltaikmodulen im Inland

Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b); UStDV § 17a Abs. 1; UStDV § 17a Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, die erst im Klageverfahren umfirmierte, betrieb in den Streitjahren unter dem Namen "A GmbH & Co. KG" einen Handel mit Photovoltaikkomponenten.

Ausweislich des Berichts vom 15.05.2014 über die bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung bzgl. der Voranmeldungszeiträume 1-12/2013 meldete sie Lieferungen an die Fa. B, 1 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (insgesamt über 2,3 Mio €, Rechnungen in 2013 ab 08.04.2013, 24 Lieferungen/Rechnungen, Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Dezember).

Die Klägerin fragte zweimal die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) der B beim Bundeszentral für Steuern ab (§ 18e UStG), am 25.03.2013 und am 24.06.2013.