Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Klägerin, die erst im Klageverfahren umfirmierte, betrieb in den Streitjahren unter dem Namen "A GmbH & Co. KG" einen Handel mit Photovoltaikkomponenten.
Ausweislich des Berichts vom 15.05.2014 über die bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung bzgl. der Voranmeldungszeiträume 1-12/2013 meldete sie Lieferungen an die Fa. B, 1 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (insgesamt über 2,3 Mio €, Rechnungen in 2013 ab 08.04.2013, 24 Lieferungen/Rechnungen, Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Dezember).
Die Klägerin fragte zweimal die Gültigkeit der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) der B beim Bundeszentral für Steuern ab (§ 18e UStG), am 25.03.2013 und am 24.06.2013.
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