UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. f ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1439
BFH/NV 2008, 723
BFHE 220, 92
BStBl II 2008, 641
DB 2008, 620
VersR 2008, 1378
ZIP 2008, 503
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3739/02
Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993
BFH, Urteil vom 20.12.2007 - Aktenzeichen V R 62/06
DRsp Nr. 2008/4455
Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993
»1. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrages (Änderung der Rechtsprechung).2. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Eine der Art nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine "Vermittlung" im Sinne der Befreiungsvorschrift.«
Normenkette:
UStG (1993) § 4 Nr. 8 lit. f ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B lit. d Nr. 5 ;
Gründe:
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