Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2011 und 2012 auf der Grundlage der berichtigten Jahreserklärungen vom 24.09.2012 werden dahingehend geändert,
dass die Umsatzsteuer 2011 um 85,07 € auf 2.178,09 €,
und die Umsatzsteuer 2012 um 258,75 € auf 2.879,80 €
herabgesetzt wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitig ist, ob vom Kläger erzielte Umsätze als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG, als Verfahrenspfleger nach §§ 276, 317 FamFG sowie als Reiseveranstalter (Ferienfreizeiten) in den Streitjahren 2010 bis 2015 nach § 4 Nr. 25 UStG oder unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g bzw. Buchst h und i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystemRL) - steuerfrei sind.
Im Streit steht eine Steuerbefreiung für folgende vom Kläger erzielten Umsätze:
Steuerpflichtige Umsätze (jeweils netto), alle Beträge in € | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Verfahrensbeistand Kindschafts-Sachen (§ 158 FamFG) | Umsatz lt EÜR | Umsatz lt EÜR | Umsatz lt EÜR bzw. Übersicht RB-Akte 48 |
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|