FG München - Urteil vom 28.10.2014
2 K 1412/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1; UStG § 6a Abs. 3; UStG § 4 S. 1; UStDV § 17a; UStDV § 17b; UStDV § 17c;

Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

FG München, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 1412/11

DRsp Nr. 2015/502

Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen

1. Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands ist erst dann bewirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist und aufgrund dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat. 2. Wenn sich die Belegangaben nach § 17a Abs. 2 UStDV als unzutreffend erweisen oder wenn hinsichtlich der Bevollmächtigung des Beauftragten begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, die der Unternehmer nicht ausräumen kann, können die Lieferungen nur nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG steuerfrei sein. 3. Danach kann der gutgläubige Lieferant grundsätzlich auch dann auf sein Recht auf Befreiung von der Umsatzsteuer vertrauen, wenn sich die Belegnachweise aufgrund eines vom Abnehmer begangenen Betrugs nachträglich als falsch herausstellen und er auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Falschdeklarierung der vom Abnehmer vorgelegten Nachweise nicht erkennen konnte. 4. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit kann sich auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a Abs. 1;