FG Hessen - Beschluss vom 09.11.2004
6 V 409/03
Normen:
UStG § 25a ; UStG § 6 ; UStG § 4 Nr. 15 ; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 17a Abs. 1 Nr. 4 ;

Steuerfreiheit; Innergemeinschaftliche Lieferung; Ausfuhrlieferung; PKW; Gefälligkeitsrechnung; Täuschung; Fingierte Unterlage - Steuerfreiheit bei späterer Korrektur fingierter Belege

FG Hessen, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 6 V 409/03

DRsp Nr. 2005/654

Steuerfreiheit; Innergemeinschaftliche Lieferung; Ausfuhrlieferung; PKW; Gefälligkeitsrechnung; Täuschung; Fingierte Unterlage - Steuerfreiheit bei späterer Korrektur fingierter Belege

Wird eine Ausfuhrlieferung durch fingierte Belege vorgetäuscht, ist für die tatsächlich durchgeführte innergemeinschaftliche Lieferung der Buchnachweis nicht erbracht, selbst wenn im Nachhinein geänderte Rechnungen auf den tatsächlichen Abnehmer erstellt werden und dessen Umsatzsteueridentitätsnummer angegeben wird.

Normenkette:

UStG § 25a ; UStG § 6 ; UStG § 4 Nr. 15 ; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 17a Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das FA im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung zu Recht die Steuerfreiheit der Lieferungen gebrauchter PKW, die laut Rechnung nach Norwegen, tatsächlich aber nach Schweden ausgeführt worden sind, versagt hat..

1. Der Antragsteller handelt mit Gebrauchtfahrzeugen der Luxusklasse. Nach dem Bericht der Steuerfahndung veräußerte er u.a. Fahrzeuge im Werte von über 4.675.360 DM ohne diese zu versteuern. Folgende Umsätze wurden im Einzelnen zusätzlich erfaßt: