FG Hessen - Beschluss vom 18.08.2005
6 V 459/05
Normen:
UStG § 6a § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 280

Steuerfreiheit; Innergemeinschaftliche Lieferung; Belegnachweis; Kraftfahrzeug; Versand - Form des Unternehmernachweises bei Einschaltung Dritter als Abholer

FG Hessen, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen 6 V 459/05

DRsp Nr. 2005/21299

Steuerfreiheit; Innergemeinschaftliche Lieferung; Belegnachweis; Kraftfahrzeug; Versand - Form des Unternehmernachweises bei Einschaltung Dritter als Abholer

1. Der zur Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen erforderliche Unternehmernachweis erfordert auch bei Einschaltung von Dritten als Abholer grundsätzlich nicht, dass deren Berechtigung zur Abholung durch eine schriftliche Vollmacht einschließlich entsprechender Handelsregisterauszüge der Abnehmerfirma und Passkopien der Geschäftsführer belegt wird. 2. Sind die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Umsätze ordnungsgemäß erfüllt worden und wird dessen ungeachtet die inhaltliche Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers festgestellt, so stellt sich erst dann die Frage nach der Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. 3. Zur Wirksamkeit der Versicherung des Beauftragten nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV wird lediglich verlangt, dass sie schriftlich abgegeben wird, d.h. dass die Erklärung mit einer Unterschrift oder mit einem beglaubigten Namenszeichen versehen ist, es sei denn, es liegen innergemeinschaftliche Lieferungen von hochwertigen PKW in Form von Barkäufen zugrunde.

Normenkette:

UStG § 6a § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand: