FG Hessen - Urteil vom 06.04.2000
6 K 3280/99
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 3 ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4 ; UStG § 6a ; UStG § 17c ;

Steuerfreiheit; Nachweis; Kfz.; Verkauf; Empfangsbestätigung; Ausland; Differenzbesteuerung; Innergemeinschaftliche Lieferung - Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

FG Hessen, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen 6 K 3280/99

DRsp Nr. 2003/9943

Steuerfreiheit; Nachweis; Kfz.; Verkauf; Empfangsbestätigung; Ausland; Differenzbesteuerung; Innergemeinschaftliche Lieferung - Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Umsätzen

1. Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Umsätzen, ist die Steuerfreiheit nur zu gewähren, wenn die formalen buch- und belegmäßigen Nachweise gemäß § 17a-c UStG erbracht werden; eine Bestätigung über die Zulassung des Fahrzeugs in einem EU-Mitgliedsstaat reicht nicht aus. 2. Es ist Sache des nachweispflichtigen Unternehmers ggf. mit zivilprozessualen Mitteln die Nachweise zu beschaffen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 3 ; UStDV § 17a Abs. 2 Nr. 4 ; UStG § 6a ; UStG § 17c ;

Tatbestand:

Die 1992 im Handelsregister eingetragene Klägerin verkaufte im Streitjahr 1995 im wesentlichen gebrauchte Kraftfahrzeuge nach Schweden. Geschäftsführer ist A.

Nachdem die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung 1995 nicht fristgerecht beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingereicht hatte, erließ das FA am 24.9.1997 einen Schätzungsbescheid in Höhe von 50.000 DM. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und reichte nach Setzen einer Ausschlußfrist am 14.1.1998 eine Umsatzsteuererklärung ein, die folgende Besteuerungsmerkmale enthält:

steuerfreie Umsätze 952.700 DM

steuerpflichtige Umsätze 0 DM

Vorsteuern 100.834 DM

USt 1995 - 100.834 DM.