Die 1992 im Handelsregister eingetragene Klägerin verkaufte im Streitjahr 1995 im wesentlichen gebrauchte Kraftfahrzeuge nach Schweden. Geschäftsführer ist A.
Nachdem die Klägerin ihre Umsatzsteuererklärung 1995 nicht fristgerecht beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingereicht hatte, erließ das FA am 24.9.1997 einen Schätzungsbescheid in Höhe von 50.000 DM. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und reichte nach Setzen einer Ausschlußfrist am 14.1.1998 eine Umsatzsteuererklärung ein, die folgende Besteuerungsmerkmale enthält:
steuerfreie Umsätze 952.700 DM
steuerpflichtige Umsätze 0 DM
Vorsteuern 100.834 DM
USt 1995 - 100.834 DM.
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