BFH - Urteil vom 10.09.1992
V R 99/88
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 10 Abs. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
BB 1992, 2423
BB 1993, 1073
BFHE 169, 255
BStBl II 1993, 316
DStZ 1993, 94
Vorinstanzen:
FG Köln,

Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)

BFH, Urteil vom 10.09.1992 - Aktenzeichen V R 99/88

DRsp Nr. 1996/11634

Steuerfreiheit von Baubetreuungsleistungen (§ 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980)

»Baubetreuungsleistungen sind nicht nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG (1980) deswegen steuerfrei, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 9 lit. a, § 10 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veräußerte im Rahmen von zwei von ihr veranlaßten Bauvorhaben unbebaute Grundstücke und Erbbaurechte an Bauwillige und verpflichtete sich ihnen gegenüber zur Baubetreuung, zur Vermittlung der Finanzierung und zur Vermietung. Zugleich mit diesen Verträgen wurde ein Bauvertrag mit einem dritten Bauunternehmer geschlossen. In die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gegenüber dem jeweiligen Erwerber wurde das Entgelt für die Baubetreuungsleistungen der Klägerin einbezogen, weil alle Verträge als einheitliches Vertragswerk angesehen wurden.