I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veräußerte im Rahmen von zwei von ihr veranlaßten Bauvorhaben unbebaute Grundstücke und Erbbaurechte an Bauwillige und verpflichtete sich ihnen gegenüber zur Baubetreuung, zur Vermittlung der Finanzierung und zur Vermietung. Zugleich mit diesen Verträgen wurde ein Bauvertrag mit einem dritten Bauunternehmer geschlossen. In die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gegenüber dem jeweiligen Erwerber wurde das Entgelt für die Baubetreuungsleistungen der Klägerin einbezogen, weil alle Verträge als einheitliches Vertragswerk angesehen wurden.
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