BFH - Urteil vom 23.07.2009
V R 93/07
Normen:
ZDG § 3; ZDG § 5a Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1; UStG § 2 Abs. 3 S. 1; UStG § 4 Nr. 18 S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; RL 388/77/EWG Art. 4 Abs. 5; RL 388/77/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 520/01

Steuerfreiheit von durch einen Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) abgeschlossenen Vertrages erbrachten Leistungen; Steuerfreiheit von der Betätigung von Zivildienstleistenden für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich dienenden Leistungen aufgrund ihrer Einstufung als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (RL 388/77/EWG); Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf der Betätigung von Zivildienstleistenden für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich dienenden Leistungen

BFH, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen V R 93/07

DRsp Nr. 2009/24190

Steuerfreiheit von durch einen Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG) abgeschlossenen Vertrages erbrachten Leistungen; Steuerfreiheit von der Betätigung von Zivildienstleistenden für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich dienenden Leistungen aufgrund ihrer Einstufung als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (RL 388/77/EWG); Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) auf der Betätigung von Zivildienstleistenden für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich dienenden Leistungen

1. Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein. 2. Derartige Leistungen können auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

Normenkette:

ZDG § 3; ZDG § 5a Abs. 2 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 1;