FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.02.2004 3 K 2190/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 § 4 Nr. 16 ; Richtlinie 77/388 EWG Art. kel 13 Teil A Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1799
Steuerfreiheit von Entgelten für Personalgestellung durch eine Klinik an dort eine Praxis betreibenden Arzt
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 2190/01
DRsp Nr. 2004/14022
Steuerfreiheit von Entgelten für Personalgestellung durch eine Klinik an dort eine Praxis betreibenden Arzt
Stellt ein Krankenhaus Ärzten, die in den Räumen der Klinik eine Praxis für Röntgendiagnostik und Röntgentherapie betreiben, gegen Entgelt Personal für die Bedienung eines Computertomographen und Kernspintomographen zur Verfügung, so handelt es sich dabei um mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundene und damit steuerfreie Umsätze.
Normenkette:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 § 4 Nr. 16 ; Richtlinie 77/388 EWG Art. kel 13 Teil A Abs. 1 ;
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aus der Personalgestellung an eine radiologische Gemeinschaftspraxis erzielten Entgelte des Klägers steuerpflichtig sind oder nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - steuerbefreite Umsätze darstellen.
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