FG Münster - Urteil vom 02.09.2010
5 K 1129/05 U
Normen:
UStG § 6a Abs. 4; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a;

Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen; Rechtlicher Missbrauch von Steuergestaltungen

FG Münster, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 5 K 1129/05 U

DRsp Nr. 2010/23134

Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen; Rechtlicher Missbrauch von Steuergestaltungen

Eine Ausnahme zum Grundsatz der Steuerfreiheit innergemeinschaftl. Lieferungen besteht dann, wenn die im Bestimmungsland vorgesehene Besteuerung der konkreten Lieferung nach dem übereinstimmenden Willen von Unternehmer u. Abnehmer durch Verschleierungsmaßnahmen und falsche Angaben gezielt umgangen werden soll, um den Beteiligten einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 4; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen.

Die Klägerin (Klin.) betreibt einen Großhandel mit Reifen. Für das Streitjahr 2001 wurden von ihr in der USt-Erklärung innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von insgesamt 13.274.972,00 DM (= 6.787.385,71 EUR) erklärt. In ihrer zusammenfassenden Meldung für 2001 hat sie demgegenüber insgesamt 13.607.235,00 DM (= 6.957.269,00 EUR) angegeben, von denen 880.045,00 EUR nach österreich, 5.961.629,00 EUR nach Belgien und 115.594,00 EUR in die Niederlande geliefert worden sein sollen.

Es bestehen Erkenntnisse über die Empfänger von innergemeinschaftlichen Lieferungen wie folgt:

E1