FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.05.2022
4 K 119/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a)-b); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c); AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Steuerfreiheit von i.R. von Krankenhausleistungen erbrachten ärztlichen Heilbehandlungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 K 119/18

DRsp Nr. 2022/11911

Steuerfreiheit von i.R. von Krankenhausleistungen erbrachten ärztlichen Heilbehandlungen

Ärztliche Heilbehandlungen sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Die Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG wird - bezogen auf die Heilbehandlung - nicht dadurch verhindert, dass der Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 b UStG dem Grunde nach eröffnet ist (entgegen FG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2017, 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305; entgegen BT-Drucksache 16/10189, Seite 74, 75).

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 8. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2018 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer verringert und auf ... € festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a)-b); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c); AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand