FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2012
14 K 2883/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; UStG § 4 Nr. 16b; 6. EG-RL Art. 13 Teil A Abs. 1b; AO § 67; KHG § 2 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 470
DB 2013, 16
DStR 2014, 10

Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen bei privater Trägerschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 14 K 2883/10

DRsp Nr. 2013/3588

Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen bei privater Trägerschaft

1. Leistungen eines Krankenhauses in privater Trägerschaft können nur nach § 4 Nr. 16b UStG und nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein. 2. Ein Krankenhaus fällt nicht unter die Regelung des § 67 Abs. 1 AO, wenn es weder unter die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) noch in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) fällt und nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) gefördert wird. Die Gründe, aus denen keine Pflegesatzvereinbarung mit den Krankenkassen geschlossen hat, sind unbeachtlich. 3. Bei der Frage, ob das vom Krankanhaus berechnete Entgelt den Rahmen des § 67 Abs. 1 AO überschreitet, ist der Nachweis erforderlich, dass sich die im Rahmen einer solchen Kalkulation angesetzten „Selbstkosten” dem Grunde und der Höhe nach an den Vorgaben der BPflV orientieren. 4. Ein in privater Rechtsform und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes Krankenhaus, das privat versicherte Patienten und Selbstzahler behandelt, kann sich hinsichtlich der von ihm erbrachten ärztlichen Heilbehandlung und der damit eng verbundenen Leistungen unmittelbar auf die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL berufen.