BFH - Urteil vom 26.08.2010
V R 5/08
Normen:
UStG a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b; AO § 67;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1268/03

Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH in Abhängigkeit von der Erbringung von Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung durch Berechnung der Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen; Berücksichtigung der Erbringung medizinischer Wahlleistungen bei der Berechnung der Jahrespflegetage

BFH, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen V R 5/08

DRsp Nr. 2011/954

Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH in Abhängigkeit von der Erbringung von Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung durch Berechnung der Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen; Berücksichtigung der Erbringung medizinischer Wahlleistungen bei der Berechnung der Jahrespflegetage

1. Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO steuerfrei, wenn das Krankenhaus in mindestens 40 v.H. der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet. 2. Bei der Berechnung der Jahrespflegetage ist nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 AO die Erbringung medizinischer Wahlleistungen nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

UStG a.F. § 4 Nr. 16 Buchst. b; AO § 67;

Gründe

I.