FG Niedersachsen - Urteil vom 05.09.2022
11 K 56/22
Normen:
UStG § 4 Nr. 18 S. 2;

Steuerfreiheit von Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.09.2022 - Aktenzeichen 11 K 56/22

DRsp Nr. 2023/2257

Steuerfreiheit von Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater

1. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um eine Einrichtung handelt, die keine systematische Gewinnerzielung anstrebt, sind sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmers zu berücksichtigen.2. Die Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO muss selbst die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG erfüllen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 18 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Leistungen aus einer Tätigkeit als Schuldnerberater steuerpflichtig oder steuerfrei gemäß § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind.

Der Kläger ist als selbstständiger Rechtsanwalt insbesondere auf dem Gebiet des Familienrechts tätig. Zudem wird er im Namen und auf Rechnung der ADN Schuldner- und Insolvenzberatung e.V. (im Folgenden: ADN) als Schuldnerberater tätig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom xx.xx.2008 zwischen der ADN und dem Kläger Bezug genommen.

Der Kläger erklärte in seinen Umsatzsteuervoranmeldungen steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Schuldnerberater in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 1. Quartal 2021 und in Höhe von xx.xxx,xx Euro für das 2. Quartal 2021. Zudem erzielte er aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt folgende Umsätze:

1.Quartal 2021 2.Quartal 2021
Umsätze, die anderen Steuersätzen unterliegen x.xxx,xx Euro -
Umsätze zu 19 %