Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014, 2015 und 2020 und der Zinsbescheide dazu vom 19.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2021 werden die Umsatzsteuer für die Jahre 2014 bis 2020 sowie die Zinsen dazu jeweils auf 0,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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