FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2008
6 K 1025/06
Normen:
UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1 ; NATO-Zabk. Art. 67 Abs. 3 ;

Steuerfreiheit von Leistungen im vereinfachten Beschaffungsverfahren nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 6 K 1025/06

DRsp Nr. 2008/17778

Steuerfreiheit von Leistungen im vereinfachten Beschaffungsverfahren nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut

Auch im vereinfachten Beschaffungsverfahren bis 2.500 EUR gemäß BMF-Schreiben vom 22.12.2004 (BStBl I 2004, 1200) kann die Steuerbefreiung für Leistungen an eine Beschaffungsstelle der amerikanischen Streitkräfte im Fall von Barzahlungen nicht gewährt werden.

Normenkette:

UStDV § 73 Abs. 1 Nr. 1 ; NATO-Zabk. Art. 67 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Leistungen der Klägerin nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) umsatzsteuerfrei sind.

Die Klägerin betreibt ein Friseurgeschäft. Zu ihrem Kundenstamm gehören amerikanische und britische NATO-Truppenangehörige und deren ziviles Gefolge.

Für den Monat Dezember 2004 erklärte die Klägerin nach dem NATO-ZAbk steuerfreie Umsätze in Höhe von 25.016,55 EUR.