FG Köln - Urteil vom 31.08.2000
3 K 4000/96
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 S 1; UStG § 4 Nr. 8 ; UStG § 4 Nr. 8 c ;
Fundstellen:
EFG 2001, 261

Steuerfreiheit von Umsätzen im Geschäft mit Geldforderungen

FG Köln, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 3 K 4000/96

DRsp Nr. 2001/7113

Steuerfreiheit von Umsätzen im Geschäft mit Geldforderungen

1) Die Übertragung sämtlicher Rechte an und aus einem Grundstück, über deren Fortbestand nach der Überführung in Volkseigentum der DDR Ungewißheit bestand, unterliegt als sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer. 2) Die Übertragung der "gesamten Rechtsposition, einschließlich sämtlicher Ansprüche und Rechte - gleich welcher Art. -, insbesondere auch nach § 3a Abs. 5 VermG" beinhaltet die Übertragung einer Vielzahl benannter und nicht benannter Rechte und ist folglich etwas Anderes als die alleinige Abtretung eines Anspruchs auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach § 3a Abs. 5 VermG und mithin auch nicht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe c) UStG.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 S 1; UStG § 4 Nr. 8 ; UStG § 4 Nr. 8 c ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Leistung in Höhe von 16,6 Mio DM, die die Klägerin aufgrund eines am 20.01.1992 vor dem Verwaltungsgericht O geschlossenen Vergleichs mit der Treuhandanstalt und der Firma YO GmbH & Co. erhalten hat.