BGH - Beschluss vom 01.08.2018
1 StR 643/17
Normen:
AO § 149 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2; UStG § 10 Abs. 1 S. 1-2; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 149
AO-StB 2019, 19
BFH/NV 2019, 95
NStZ-RR 2018, 379
wistra 2019, 112
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.06.2017

Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, 2014

BGH, Beschluss vom 01.08.2018 - Aktenzeichen 1 StR 643/17

DRsp Nr. 2018/15559

Steuerhinterziehung aufgrund unterlassener Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2013, 2014

Der Schuldumfang bei einer Umsatzsteuerhinterziehung, also die Höhe der verkürzten Steuer, ist nur dann richtig festgestellt, wenn der Angeklagte den von der Strafkammer festgestellten Betrag fälschlicherweise in dieser Höhe offen auf den Rechnungen ausgewiesen hat. Der Schuldumfang ist rechtfehlerhaft bestimmt, wenn sich hierfür keine Hinweise aus dem Urteil ergeben, so dass revisionsrechtlich nicht überprüfbar ist, ob die Berechnung der geschuldeten Steuer rechtsfehlerfrei erfolgte.

Tenor

1.

Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2017 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2014 verurteilt worden ist,

b)

im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2013 verurteilt worden ist,

c)

im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;