BGH - Urteil vom 10.11.1999
5 StR 221/99
Normen:
AO § 370 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 203
StV 2000, 491
Vorinstanzen:
LG Aachen,

Steuerhinterziehung beim Time-Sharing-Modell

BGH, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 5 StR 221/99

DRsp Nr. 2000/960

Steuerhinterziehung beim Time-Sharing-Modell

1. Der Steuerpflichtige macht gegenüber den Finanzbehörden keine unrichtigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige - unzutreffende - Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung - zutreffend - festzusetzen. 2. Der Steuerpflichtige ist auch zur Offenbarung derjenigen Sachverhaltselemente verpflichtet, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist. 3. Bei der Berufung mehrerer Geschäftsführer (hier: einer OHG) trägt grundsätzlich jeder von ihnen die Gesamtverantwortung auch hinsichtlich der steuerlichen Pflichten. 4. Die Abgabe einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung führt lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgütige Steuerverkürzung. 5. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Time-Sharing-Modellen.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe: