BGH, Urteil vom 10.11.1999 - Aktenzeichen 5 StR 221/99
DRsp Nr. 2000/960
Steuerhinterziehung beim Time-Sharing-Modell
1. Der Steuerpflichtige macht gegenüber den Finanzbehörden keine unrichtigen Angaben, wenn er offen oder verdeckt eine ihm günstige - unzutreffende - Rechtsansicht vertritt, aber die steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung - zutreffend - festzusetzen.2. Der Steuerpflichtige ist auch zur Offenbarung derjenigen Sachverhaltselemente verpflichtet, deren rechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist.3. Bei der Berufung mehrerer Geschäftsführer (hier: einer OHG) trägt grundsätzlich jeder von ihnen die Gesamtverantwortung auch hinsichtlich der steuerlichen Pflichten.4. Die Abgabe einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung führt lediglich zu einer Steuerverkürzung auf Zeit; erst die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärung bewirkt die endgütige Steuerverkürzung.5. Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Time-Sharing-Modellen.