BGH - Beschluss vom 26.07.2022
1 StR 134/22
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 17
BFH/NV 2023, 255
wistra 2023, 167
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 246 Js 786/13

Steuerhinterziehung durch Einbindung eines Unternehmens in ein Umsatzsteuerkarussell

BGH, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 1 StR 134/22

DRsp Nr. 2022/15437

Steuerhinterziehung durch Einbindung eines Unternehmens in ein Umsatzsteuerkarussell

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. August 2021

a)

im Fall 12 der Urteilsgründe,

b)

im Strafausspruch in den Fällen 3, 7 und 8 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu den Eingangsrechnungen bleiben aber aufrechterhalten.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiervon gelten vier Monate Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).