BGH - Beschluss vom 26.06.2025
1 StR 94/25
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2025, 1535
NStZ 2025, 751
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 77/21

Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen; Ausführen der Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen als Leistender und Unternehmer gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten

BGH, Beschluss vom 26.06.2025 - Aktenzeichen 1 StR 94/25

DRsp Nr. 2025/13172

Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen; Ausführen der Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen als Leistender und Unternehmer gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. Oktober 2024 aufgehoben

a)

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit die Angeklagten unter III. 4. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen verurteilt worden sind,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird zudem der Strafausspruch im Fall III. 3. der Urteilsgründe aufgehoben.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und Ma. werden als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe