FG München - Urteil vom 07.07.2011
14 K 1355/08
Normen:
AO § 71; AO § 191 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 153 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Steuerhinterziehung und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei zu Unrecht für die GmbH in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug für Mindestlizenzgebühren und unterlassener umgehender Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH

FG München, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 1355/08

DRsp Nr. 2012/17047

Steuerhinterziehung und Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei zu Unrecht für die GmbH in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug für „Mindestlizenzgebühren” und unterlassener umgehender Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH

1. Hat eine GmbH einen Lizenzvertrag über die Nutzung eines Patents zur Herstellung von bestimmten Produkten abgeschlossen und werden ihr im Hinblick auf die künftige Herstellung der Produkte bereits vor Aufnahme der Produktion auf Basis eines fiktiven, künftigen Verkaufs der Produkte „Mindestlizenzgebühren” in Rechnung gestellt, so liegt eine Rechnung vor, in der nicht über bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen, sondern nur über einen Abschlag bzw. eine Anzahlung auf eine noch zu erbringende Leistung vor Ausführung der Umsätze abgerechnet werden soll und die die GmbH nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG 1999 erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung bezahlt wird.