Streitig ist die Höhe der Umsatzsteuer 2001-2003.
Die Klägerin war in den Streitjahren im Hauptberuf nichtselbständig als Konditorin bei einem Backwarenbetrieb bzw. im Jahr 2003 als Filialleiteranwärterin tätig. Im Nebenerwerb führte sie Reinigungsdienstleistungen aus. Für diese Dienstleistungen reichte sie Umsatzsteuererklärungen ein, die als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkten und in denen sie die Umsatzsteuer mit 727,47 DM (2001), 396,96 EUR (2002) und 409,15 EUR (2003) errechnete.
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