BFH - Urteil vom 12.12.2012
XI R 30/10
Normen:
UStG 1993 § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Art. 28b Teil E Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 95/06

Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland

BFH, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen XI R 30/10

DRsp Nr. 2013/4446

Steuerliche Behandlung von Einnahmen aus der Vermittlung von Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz im Ausland

Vermittelt ein im Inland ansässiger Unternehmer im Auftrag eines im Drittland ansässigen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung Mitgliedschaften in Vereinen mit Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, so liegt der Ort der Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers im Inland.

Normenkette:

UStG 1993 § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Art. 28b Teil E Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Vermittlung (Werbung) neuer Mitglieder für ausländische Vereine steuerbar (und steuerpflichtig) ist.

Die Mitgliederwerbung fand statt für Vereine (Tierhilfswerke/ Tierschutzvereine), die in Österreich und in den Niederlanden sowie in geringem Umfang auch in Deutschland ansässig waren. Die Vermittlung erfolgte im Auftrag der in der Schweiz ansässigen X AG. Die X AG hatte sich gegenüber den Vereinen zur Werbung von Mitgliedern für die Vereine verpflichtet. Diese Aufgabe hatte sie zunächst mit einem "Vertrag über die Mitgliederwerbung" vom 1. Dezember 1993 auf Z als selbständigen Handelsvertreter übertragen. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) war als Rechtsnachfolgerin des Z in diesen Vertrag eingetreten.