OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.12.1995
2 S 193/95
Normen:
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften - 77/388/EWG (ABL. der Europäischen Gemeinschaften) L 145/1 vom 13.6.1977 in der Neufassung - 91/680/EWGEWG (ABl. L 376/1 vom 31.12.1991) Art. 33 Abs. 1, 2 ; AO § 38 ; GG Art. 105 Abs. 2a ; SächsKAG § 2 S. 2;
Fundstellen:
DÖV 1996, 610

Steuern

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 2 S 193/95

DRsp Nr. 1998/5277

Steuern

1. Eine Abgabenschuld entsteht, sobald der Abgabentatbestand verwirklicht ist. Dieser Bestimmung des § 38 AO entspricht eine Regelung in einer Vergnügungssteuersatzung, die das Entstehen der Steuerpflicht an den Zeitpunkt der Aufstellung eines Spielgerätes anknüpft. 2. Die Erhebung von Vergnügungssteuern durch sächsische Kommunen verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. MwSt.- Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften, denn Vergnügungssteuern besitzen nicht ableitend aus der kalkulatorischen Abwälzbarkeit den Charakter von Umsatzsteuern. 3. Vergnügungssteuern als örtliche Aufwandsteuern werden nicht erfaßt von Art. 33 Abs. 2 der 6. MwSt.-Richtlinie. Es erfolgt kein Warenverbrauch durch den einzelnen Spieler im Sinne von Art. 33 Abs. 2 der 6. MwSt.-Richtlinie.

Normenkette:

6. Mehrwertsteuer-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften - 77/388/EWG (ABL. der Europäischen Gemeinschaften) L 145/1 vom 13.6.1977 in der Neufassung - 91/680/EWGEWG (ABl. L 376/1 vom 31.12.1991) Art. 33 Abs. 1, 2 ; AO § 38 ; GG Art. 105 Abs. 2a ; SächsKAG § 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Vergnügungssteuern, die ab 1.3.1994 monatlich mit 2.300,00 DM festgesetzt wurden und um die Nachfestsetzung vom 1.3.1994 für Januar und Februar 1994 in Höhe von je 25,00 DM.