Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 33 ;
Fundstellen:
DB 1997, 1904
EWS 1997, 320
EuGH Slg. 1997, I-3721
HFR 1997, 781
IStR 1997, 463
RIW 1997, 709
SWI 1997, 477
UR 1997, 357
Vorinstanzen:
Audiencia Nacional (Spanien) - Beschlüsse vom 04.07.1995 (C-370/95), 13.09.1995 (C-371/95) und 15.11.1995 (C-372/95),
Steuern auf den Betrieb von Spielautomaten - Umsatzsteuer - Abwälzung auf den Verbraucher
Steuern auf den Betrieb von Spielautomaten - Umsatzsteuer - Abwälzung auf den Verbraucher
[Careda SA [C-370/95], Federación nacional de operadores de máquinas recreativas y de azar (Femara) [C-371/95], Asociación espaÄnola de empresarios de máquinas recreativas [Facomare - C-372/95] gegen Administración General del Estado]1. Nach Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) kann eine Abgabe nicht nur dann den Charakter einer Umsatzsteuer haben, wenn die auf sie anwendbare nationale Regelung ausdrücklich vorsieht, daß sie auf die Verbraucher abgewälzt werden kann.
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