FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.07.2015
6 V 2435/14
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Satz 1; UStG § 4 Nr. 14 lit. a; UStG § 4 Nr. 14 lit. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. c; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3;

Steuerpflicht der Umsätze einer Privatklinik aus der Behandlung mit Frischzellen - Sicherheitsleistung für Aussetzung der Vollziehung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrensdauer

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 6 V 2435/14

DRsp Nr. 2015/15662

Steuerpflicht der Umsätze einer Privatklinik aus der Behandlung mit Frischzellen - Sicherheitsleistung für Aussetzung der Vollziehung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrensdauer

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Umsätze einer Privatklinik aus der Behandlung mit Frischzellen steuerpflichtig sind. 2. Die Aussetzung der Vollziehung kann auch dann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn zwar keine konkreten Gefährdungsaspekte vorgetragen werden, jedoch hohe Beträge im Streit sind und von einer langen Verfahrensdauer auszugehen ist, und aufgrund der Gesellschafter im außereuropäischen Ausland Vermögensverschiebungen ins Ausland nicht unwahrscheinlich sind und die Branche, in der die Antragstellerin tätig ist, hohe Geschäftsrisiken birgt.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Satz 1; UStG § 4 Nr. 14 lit. a; UStG § 4 Nr. 14 lit. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. b; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 lit. c; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Steuerfreiheit von Umsätzen aus Frischzellen-Behandlungen.