FG Münster - Urteil vom 04.12.2007
15 K 2776/05 U
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; Anlage 2 zu § 12 Nr. 54 c) aa) ; UStG § 4 Nr. 8 b Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 422

Steuerpflicht und Steuersatz für Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen und Schreddergeld

FG Münster, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 15 K 2776/05 U

DRsp Nr. 2008/4012

Steuerpflicht und Steuersatz für Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen und Schreddergeld

1. Die Lieferung von DM-Banknotenbögen nach dem 31.12.2001 und Schreddergeld stellt keine steuerfreie Lieferung im Sinne von § 4 Nr. 8b UStG dar, da beides keine gesetzlichen Zahlungsmittel in Deutschland (mehr) sind. 2. Die Lieferung von Euro-Banknotenbögen ist ebenfalls nicht steuerfrei, wenn diese wegen ihres Sammlerwerts als Ware umgesetzt werden, § 4 Nr. 8 b Satz 2 UStG. Das ist anzunehmen, wenn die Banknoten zu einem höheren Preis als zu ihrem Nennwert gehandelt werden. 3. Die Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknoten sowie von Schreddergeld erfüllt nicht die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 54 c) aa). Eine Analogie kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; Anlage 2 zu § 12 Nr. 54 c) aa) ; UStG § 4 Nr. 8 b Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Lieferung von ungeschnittenen Euro- und DM-Banknotenbögen sowie von sogenanntem Schreddergeld als steuerfreie Umsätze zu qualifizieren und hilfsweise, ob sie mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern ist.