I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im Baugewerbe tätig. Im ersten Halbjahr 1990 schloß sie in der seinerzeitigen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit mehreren Auftraggebern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, Verträge über auszuführende Bauleistungen. Die Bauten wurden erst nach dem 1. Juli 1990 (dem Zeitpunkt der Währungsunion und des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes vom 22. Juni 1990 in der DDR, Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 1432, im folgenden: UStG DDR) fertiggestellt und auch erst danach vollständig bezahlt. Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer enthielten die Verträge nicht.
Nach der Sachverhaltsschilderung des Finanzgerichts (FG) behandelte die Klägerin die geschilderten Umsätze sowohl in den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 1990 als nicht umsatzsteuerbar.
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