BFH - Urteil vom 21.08.1997
V R 47/96
Normen:
DDR: UStG § 27 Abs. 1 ; AO (1977) § 163 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2314
BFH/NV 1998, 141
BFHE 183, 304
BStBl II 1997, 781
DB 1997, 2259
DStZ 1997, 868
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg (EFG 1996, 963),

Steuerpflicht von Bauleistungen nach dem UStG-DDR

BFH, Urteil vom 21.08.1997 - Aktenzeichen V R 47/96

DRsp Nr. 1997/8071

Steuerpflicht von Bauleistungen nach dem UStG -DDR

»Nach dem UStG DDR unterliegen Bauleistungen, die nach dem 30. Juni 1990 ausgeführt worden sind, auch dann der Umsatzsteuer, wenn die maßgeblichen Verträge vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden waren. Die Besteuerung entspricht selbst dann dem Gesetzeszweck, wenn dem Unternehmer die Abwälzung der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger nicht gelungen ist.«

Normenkette:

DDR: UStG § 27 Abs. 1 ; AO (1977) § 163 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im Baugewerbe tätig. Im ersten Halbjahr 1990 schloß sie in der seinerzeitigen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit mehreren Auftraggebern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, Verträge über auszuführende Bauleistungen. Die Bauten wurden erst nach dem 1. Juli 1990 (dem Zeitpunkt der Währungsunion und des Inkrafttretens des Umsatzsteuergesetzes vom 22. Juni 1990 in der DDR, Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 1432, im folgenden: UStG DDR) fertiggestellt und auch erst danach vollständig bezahlt. Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer enthielten die Verträge nicht.

Nach der Sachverhaltsschilderung des Finanzgerichts (FG) behandelte die Klägerin die geschilderten Umsätze sowohl in den Umsatzsteuervoranmeldungen als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung 1990 als nicht umsatzsteuerbar.