FG Münster - Urteil vom 26.09.2000
15 K 3929/96 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 13 Abs. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S 4; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
EFG 2000, 1421

Steuerpflicht von Umsätzen einer Organgesellschaft nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen

FG Münster, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 15 K 3929/96 U

DRsp Nr. 2001/2243

Steuerpflicht von Umsätzen einer Organgesellschaft nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen

Umsätze, die nach Beendigung der Organschaft allein von der bisherigen Organgesellschaft ausgeführt worden sind, sind in vollem Umfang von dieser als leistendem Unternehmer zu versteuern. Bei zuvor vereinnahmten An- und Vorauszahlungen ist entsprechend die Umsatzsteuerschuld des Organträgers zu korrigieren.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 ; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; UStG § 13 Abs. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S 4; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine ehemalige Organgesellschaft, die nach der Konkurseröffnung ein Bauvorhaben fertigstellt, das Gesamtentgelt oder nur die Differenz zu den vom Organträger vor Konkurseröffnung versteuerten Anzahlungen der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen hat.