FG Münster - Urteil vom 31.03.1998
5 K 5661/97.U
Normen:
AO (1977) § 157 Abs. 2 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 10 ;

Steuerpflicht von Zahlungen an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG

FG Münster, Urteil vom 31.03.1998 - Aktenzeichen 5 K 5661/97.U

DRsp Nr. 2002/18140

Steuerpflicht von Zahlungen an die "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG"

Zahlungen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt an die "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG" sind umsatzsteuerpflichtig.

Normenkette:

AO (1977) § 157 Abs. 2 ; UStG § 10 Abs. 1 ; UStG § 4 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zahlungen des Westdeutschen Rundfunks (WDR) an die "Pensionskasse für freie Mitarbeiter der deutschen Rundfunkanstalten VVaG", bei denen der WDR Anstaltsmitglied ist, steuerfrei nach § 4 Nr. 10 a oder b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) sind.

Der Kläger ist seit 1977 als Beauftragter des WDR mit der Überwachung der Einhaltung der gebührenrechtlichen Bestimmungen in einem festgelegten Gebiet betraut. Zu seinen Aufgaben gehört neben der Ermittlung nicht angemeldeter Rundfunkgeräte und deren Betreiber die Überprüfung von Gebührenbefreiungen und die Beratung der Rundfunkteilnehmer einschließlich der Entgegennahme von An- und Änderungsmeldungen. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten des Klägers wird auf den Sachverhalt im Senatsurteil vom 15. Oktober 1992 5 K 7900/88 G u. a. und auf den Inhalt der vom Kläger am 25. April 1997 dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) eingereichten Vereinbarung mit dem WDR Bezug genommen.