EuGH - Schlussantrag vom 30.01.2018
C-660/16
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 65; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186;

Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 65 - Anzahlung - Vorsteuerabzug - Unsicherheit hinsichtlich des Eintritts des Steuertatbestands - Art. 184 bis 186 - Berichtigung von Vorsteuerabzügen - Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer - Nationale Verfahren

EuGH, Schlussantrag vom 30.01.2018 - Aktenzeichen C-660/16

DRsp Nr. 2018/7298

Steuerrecht – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 65 – Anzahlung – Vorsteuerabzug – Unsicherheit hinsichtlich des Eintritts des Steuertatbestands – Art. 184 bis 186 – Berichtigung von Vorsteuerabzügen – Erstattung zu Unrecht gezahlter Mehrwertsteuer – Nationale Verfahren

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 65; RL 2006/112/EG Art. 184; RL 2006/112/EG Art. 185; RL 2006/112/EG Art. 186;

Benjamin Franklin prägte im Jahr 1789 in einem Brief an Jean-Baptiste Leroy den berühmten Satz: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“

In den vorliegenden Verfahren möchte das vorlegende Gericht – zwei verschiedene Kammern des Bundesfinanzhofs (Deutschland) – vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, unter welchen Umständen eine künftige Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen für die Zwecke der Vorschriften über die Mehrwertsteuer in der Richtlinie 2006/112/EG (2)als hinreichend eingestuft werden sollte, damit der Empfänger die Vorsteuer aus einer Anzahlung abziehen kann, auch wenn die Lieferung letztlich aufgrund eines Betrugs des Lieferers nicht stattfindet. Ferner ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die damit in Bezug auf Berichtigungen des Vorsteuerabzugs und Erstattungen durch die Steuerbehörden verbundenen Rechtsfolgen zu erläutern.