EuGH - Urteil vom 28.03.1996
Rs C-468/93
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 Buchst. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B ;
Fundstellen:
DB 1996, 1167
DStR 1996, 1200
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Baugrundstücke - Begriff Baugrundstücke - Den Mitgliedstaaten obliegende Bestimmung - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und 13 Teil B Buchstabe h] -

EuGH, Urteil vom 28.03.1996 - Aktenzeichen Rs C-468/93

DRsp Nr. 2006/17500

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der Baugrundstücke - Begriff "Baugrundstücke" - Den Mitgliedstaaten obliegende Bestimmung - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b und 13 Teil B Buchstabe h] -

»Artikel 13 Teil B Buchstabe h der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, der die Befreiung der Lieferungen unbebauter Grundstücke von der Steuer vorsieht, nimmt von dieser Befreiung die "in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Baugrundstücke" aus. Da die letztgenannte Vorschrift ausdrücklich auf die Bestimmung des Begriffes der Baugrundstücke durch die Mitgliedstaaten verweist, obliegt es ihnen, sowohl für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b als auch, in Anbetracht der in Artikel 13 Teil B Buchstabe h vorgenommenen Verweisung, für dessen Anwendung die Grundstücke zu bestimmen, die als Baugrundstücke anzusehen sind. Es ist folglich nicht Sache des Gerichtshofes, den Erschließungsgrad festzulegen, den ein unbebautes Grundstück aufweisen muß, um als Baugrundstück im Sinne der Richtlinie eingestuft werden zu können.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 3 Buchst. b ;