EuGH vom 15.03.2001
Rs C-108/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 9Abs. 2 Buchstabe e ;
Fundstellen:
DB 2001, 742
DStRE 2001, 481
EWS 2001, 194
EuGH Slg. 2001, I-2361
HFR 2001, 635
IStR 2001, 284
RIW 2001, 626
SWI 2001, 281
UR 2001, 204
UStB 2001, 141
UVR 2001, 326

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Bestimmung des Ortes der steuerlichen Anknüpfung - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung - Einbeziehung von Leistungen, die durch einen Dritten erbracht werden

EuGH, vom 15.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-108/00

DRsp Nr. 2001/8927

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Bestimmung des Ortes der steuerlichen Anknüpfung - Leistungen auf dem Gebiet der Werbung - Einbeziehung von Leistungen, die durch einen Dritten erbracht werden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nicht nur für Leistungen auf dem Gebiet der Werbung gilt, die der Dienstleistende einem mehrwertsteuerpflichtigen Werbetreibenden unmittelbar erbringt und in Rechnung stellt, sondern auch auf Leistungen, die dem Werbetreibenden mittelbar erbracht und einem Dritten in Rechnung gestellt werden, der sie dem Werbetreibenden berechnet.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 9Abs. 2 Buchstabe e ;

Gründe: