1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( ABl. L 145, S. 1 ) ( nachstehend : Sechste Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
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