EuGH - Urteil vom 15.03.1989
Rs 51/88
Normen:
EWGV Art. 177 ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Beförderungsmittel im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung;

EuGH, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen Rs 51/88

DRsp Nr. 2006/14103

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - "Beförderungsmittel" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Segeljachten - Einbeziehung - Vermietung - Steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt für die Dienstleistung;

»Hochseegehende Segeljachten, deren Mieter diese Jachten zum Zweck der Ausübung des Segelsports nutzen, sind Beförderungsmittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Die in ihrer Vermietung bestehende Dienstleistung gilt daher, dem in Artikel 9 Absatz 1 aufgestellten allgemeinen Grundsatz entsprechend, als an dem Ort erbracht, an dem der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; VO Nr. 77/388/EWG Art. 9 ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( ABl. L 145, S. 1 ) ( nachstehend : Sechste Richtlinie ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.