EuGH vom 08.03.2001
Rs C-240/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 13 Teil B Buchstabe a ;
Fundstellen:
DB 2001, 630
DStRE 2001, 770
EWS 2001, 247
EuGH Slg. 2001, I-1951
HFR 2001, 636
IStR 2001, 281
RIW 2001, 479
SWI 2001, 237
UR 2001, 157
UStB 2001, 139
VersRAl 2001, 40

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Begriff - Übernahme der Tätigkeit, nicht aber der Risiken eines Versicherungsunternehmens gegen eine marktübliche Vergütung durch ein anderes Versicherungsunternehmen - Ausschluss

EuGH, vom 08.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-240/99

DRsp Nr. 2001/8929

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiung nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze - Begriff - Übernahme der Tätigkeit, nicht aber der Risiken eines Versicherungsunternehmens gegen eine marktübliche Vergütung durch ein anderes Versicherungsunternehmen - Ausschluss

»Die Verpflichtung eines Versicherungsunternehmens, gegen eine marktübliche Vergütung die Tätigkeit eines vollständig in seinem Besitz befindlichen Versicherungsunternehmens auszuüben, das weiterhin Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließt, stellt keinen mehrwertsteuerbefreiten Versicherungsumsatz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dar. Eine solche marktüblich vergütete Tätigkeit stellt eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie dar und unterliegt somit der Mehrwertsteuer.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 13 Teil B Buchstabe a ;

Gründe: