EuGH - Urteil vom 09.10.2001
Rs C-108/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B Buchstabe b ;
Fundstellen:
DB 2001, 2280
DStRE 2002, 38
EWS 2001, 546
EuGH Slg. 2001, I-7257
HFR 2002, 68
IStR 2001, 717
RIW 2001, 953
UR 2001, 494
UStB 2002, 37
UVR 2002, 125
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court) - Beschluss vom 02.09.98,

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken -Begriff - Zahlung des derzeitigen an den künftigen Mieter anlässlich der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag - Ausschluss

EuGH, Urteil vom 09.10.2001 - Aktenzeichen Rs C-108/99

DRsp Nr. 2002/16121

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken -Begriff - Zahlung des derzeitigen an den künftigen Mieter anlässlich der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag - Ausschluss

»Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen. Diese Bestimmung findet nur auf die Vermietung von Grundstücken, nicht aber auf Umsätze Anwendung, die, ohne vom Vermieter ausgeführt zu sein, auf einer solchen Vermietung beruhen oder sie ergänzen. Artikel 13 Teil B Buchstabe b befreit daher die Dienstleistungen, mit der eine Person, die kein Recht an einem Grundstück hat, gegen Entgelt die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt, nicht von der Steuer.«

Normenkette: