EuGH - Urteil vom 14.09.2000
Rs C-384/98
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
BB 2000, 2400
DB 2000, 1948
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Medizinische Leistungen, die in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft bestehen - Steuerbarkeit;

EuGH, Urteil vom 14.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-384/98

DRsp Nr. 2006/12194

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe - Medizinische Leistungen, die in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft bestehen - Steuerbarkeit;

»Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388, der die Befreiung von Heilbehandlungen, die im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden, von der Mehrwertsteuer betrifft, ist dahin auszulegen, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen. (vgl. Randnr. 22 und Tenor)«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;

Entscheidungsgründe: