EuGH - Urteil vom 21.02.1989
Rs 203/87
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; 6. Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. 05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Erschöpfende Regelung - Einseitige Einführung weiterer Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten - Verbot - Rechtfertigung - Kein Einfluß auf die Eigenmittel der Gemeinschaft - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 21.02.1989 - Aktenzeichen Rs 203/87

DRsp Nr. 2006/14112

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Erschöpfende Regelung - Einseitige Einführung weiterer Steuerbefreiungen durch die Mitgliedstaaten - Verbot - Rechtfertigung - Kein Einfluß auf die Eigenmittel der Gemeinschaft - Unzulässigkeit;

»Die Bestimmungen des Abschnitts X der Sechsten Richtlinie 77/388 über Befreiungen von der Mehrwertsteuer haben erschöpfenden Charakter. Sie sollen nicht nur eine gleichmässige Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaft in allen Mitgliedstaaten ermöglichen, sondern sie tragen auch zur Verwirklichung des allgemeinen Ziels der Richtlinie bei, das darin besteht, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer im Hinblick auf die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes zu gewährleisten, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist. Deshalb können in Abschnitt X nicht vorgesehene Steuerbefreiungen selbst dann nicht einseitig von den Mitgliedstaaten eingeführt werden, wenn sie so geregelt sind, daß jede Auswirkung auf die Eigenmittel ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; 6. Richtlinie 77/388 des Rates vom 17. 05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Art. 2 ;

Entscheidungsgründe: