»Ein Mitgliedstaat, der in Durchführung der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern die beruflichen Dienstleistungen - einschließlich solcher, für die als Gegenleistung Urheberrechtsgebühren gezahlt werden - der bildenden Künstler, Schriftsteller, literarischen, graphischen und photographischen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften, Komponisten, Autoren von Theaterstücken und Verfasser von Texten, Bearbeitungen, Drehbüchern oder Dialogen audiovisueller Werke gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen hat, ist später nicht mehr berechtigt, diese Tätigkeiten mit der Begründung von der Steuer zu befreien, er mache von der Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie Gebrauch, während einer Übergangszeit die Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken weiterhin zu befreien.«
Normenkette:
EWG-Vertrag Art. 169 ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05. 1977 Art. 28 Abs. 3 b ;
Entscheidungsgründe:
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