EuGH - Urteil vom 17.10.1991
Rs C-35/90
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05. 1977 Art. 28 Abs. 3 b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Einführung neuer Steuerbefreiungen - Unzulässigkeit;

EuGH, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen Rs C-35/90

DRsp Nr. 2006/13417

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuerbefreiungen vorläufig beizubehalten - Umfang - Einführung neuer Steuerbefreiungen - Unzulässigkeit;

»Ein Mitgliedstaat, der in Durchführung der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern die beruflichen Dienstleistungen - einschließlich solcher, für die als Gegenleistung Urheberrechtsgebühren gezahlt werden - der bildenden Künstler, Schriftsteller, literarischen, graphischen und photographischen Mitarbeiter von Zeitungen und Zeitschriften, Komponisten, Autoren von Theaterstücken und Verfasser von Texten, Bearbeitungen, Drehbüchern oder Dialogen audiovisueller Werke gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Mehrwertsteuer unterworfen hat, ist später nicht mehr berechtigt, diese Tätigkeiten mit der Begründung von der Steuer zu befreien, er mache von der Möglichkeit nach Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie Gebrauch, während einer Übergangszeit die Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken weiterhin zu befreien.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; 6. Richtlinie 77/388/EWG vom 17.05. 1977 Art. 28 Abs. 3 b ;

Entscheidungsgründe: