EuGH vom 29.03.2001
Rs C-404/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
DB 2001, 742
DVBl 2001, 937
EuGH Slg. 2001, I-2667
HFR 2001, 634
SWI 2001, 323
UR 2001, 206
UVR 2001, 297

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Bedienungszuschläge - Einbeziehung

EuGH, vom 29.03.2001 - Aktenzeichen Rs C-404/99

DRsp Nr. 2001/8925

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Bedienungszuschläge - Einbeziehung

»Ein Mitgliedstaat, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, dass die Preisaufschläge, die bestimmte Steuerpflichtige als Entgelt für die Bedienung in Rechnung stellen ("Bedienungszuschläge"), von der Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ausgenommen werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.Der Gesamtbetrag, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, stellt insgesamt die Gegenleistung dar, die der Dienstleistende dem Kunden erbracht hat. Diese Gegenleistung, die den Bedienungszuschlag umfasst, wird per definitionem in Geld ausgedrückt.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchstabe a ;

Gründe: