EuGH - Urteil vom 15.05.2001
Rs C-34/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 11Teil A Abs. 1 Buchstabe a ;
Fundstellen:
DB 2001, 1233
DStRE 2001, 661
EWS 2001, 286
EuGH Slg. 2001, I-3833
HFR 2001, 813
IStR 2001, 409
RIW 2001, 545
UR 2001, 308
UStB 2001, 202
UVR 2001, 355
Vorinstanzen:
House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 01.02.99,

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit für den Käufer, Waren mittels eines zinslosen Kredits zu erwerben, der von einer Finanzierungsgesellschaft gewährt wird, bei der es sich nicht um den Verkäufer handelt - Zahlung eines unter dem Kaufpreis liegenden Betrages durch diese Gesellschaft an den Verkäufer - Bildung der Besteuerungsgrundlage durch den vollen vom Käufer geschuldeten Betrag

EuGH, Urteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen Rs C-34/99

DRsp Nr. 2002/16155

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Lieferung von Gegenständen - Möglichkeit für den Käufer, Waren mittels eines zinslosen Kredits zu erwerben, der von einer Finanzierungsgesellschaft gewährt wird, bei der es sich nicht um den Verkäufer handelt - Zahlung eines unter dem Kaufpreis liegenden Betrages durch diese Gesellschaft an den Verkäufer - Bildung der Besteuerungsgrundlage durch den vollen vom Käufer geschuldeten Betrag

»Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist in dem Sinne auszulegen, dass bei einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen, die folgende Merkmale aufweist: - ein Einzelhandelsverkäufer verkauft Waren zu dem angegebenen Preis, den er dem Käufer in Rechnung stellt und der sich nicht danach ändert, ob der Käufer bar oder mittels eines Kredits zahlt; - der Erwerb der Waren wird auf Wunsch des Käufers mit Hilfe eines für ihn zinslosen Kredits finanziert, der von einer Finanzierungsgesellschaft zur Verfügung gestellt wird, bei der es sich nicht um den Verkäufer handelt; - die Finanzierungsgesellschaft verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, für dessen Rechnung dem Verkäufer den angegebenen und in Rechnung gestellten Verkaufspreis zu zahlen;